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Konstitutions – Patent der
St. Johannis – Loge „Zur Bundeskette“ i. O. Soest
Im Namen der Hochwürdigen
National-Mutterloge zu den drei Weltkugeln in Berlin urkunden
wir, das Altschottischer Directorium derselben Kraft der uns
zustehenden Gerechtsame und der, in Gefolge des allerhöchsten
Protectorii vom 9ten Febr. 1796 und des Königlichen Edictes vom
20ten Okt. 1798 ertheilten Befugnisse, dass auf geschehenes
Ansuchen zu Soest eine gerechte und vollkommene St. Johannis
Loge des Freimaurer-Ordens von Uns gestiftet und derselben der
Name Zur Bundeskette beigelgt, auch ihr zum Insiegel ein
zwischen zwey, mittels einer Kette verbundenen Säulen stehenden
Rauchaltar mit der Beischrift Unzertrennlich gegeben worden. Dieser
unserer gesetzmäßig constituierten Tochter-Loge stehet demnach
das Recht zu, nach den ihr von Uns mitgetheilten Statuten und
uralten wohl hergebrachten Gebräuchen, Brüder Freimaurer in
den ersten drei Graden des Ordens an und aufzunehmen, sie in den
Kenntnissen, in ihren Stufen in der Ordens-Verbindung angemessen
sind, zu unterrichten, und alle Gerechtsame zu üben, welche
einer gerechten und vollkommenen St. Jonnis Loge gebühren. Wir
bestätigen den gegenwärtigen, rechtmäßig gewählten Meister
derselben, den Hochwürdigen Bruder Gottfried Ludwig von der
Berswordt dergestalt, dass nicht nur er, sondern auch alle
seine, gesetzmäßig gewählten und von Uns bestätigten
Nachfolger die Functionen eines vorsitzenden Meisters ausüben
und alle mit seinem Amte verbundenen Vorrechte zu genießen
haben sollen. Wir machen dagegen dieser unserer geliebten
Tochter-Loge, und besonders dem jedesmaligen vorsitzenden
Meister und ihren Beamten zur unverbrüderlichen Pflicht, dass
sie ihre Arbeit in der Loge genau und pünctlich nach den ihnen
von Uns bereist mitgetheilten Statuten, Ritualien, Instructionen
und künftig noch zu ertheilenden Anordnungen und Vorschriften
einrichten, dass Beste und die Ehre des Ordens, insbesonderheit
ihren eigenen brüderlichen Verbindung gewissenhaft befördern,
den Wohlstand und das Vermögen der Loge getreulich versorgen,
ihre Recognitions Gebühren an die hochwürdige National-Mutter
Loge zu den drei Weltkugeln gehörig und unerinnert einsenden,
und nichts verabsäumen, was sie ihrer besten Einsicht, dem ächten
Geiste unseres Ordens gemäß, zur Beförderung der menschlichen
Wohlfahrt, zur Ausbreitung wahrer Humanität und zur Befestigung
unverfälschter Bruder Liebe beitragen können, auch als getreue
Unterthanen der hohen Landesregierung, nicht nur deren hohen
Verordnungen und Gesetzen überhaupt, sondern auch in sonderheit
der beikommenden Edicte vom 20ten October 1798
die genaueste und strengste Folge leisten. Widrigenfalls
nicht nur diese ihnen ertheilte Konstitution sogleich zurückgenommen
und aufgehoben, ihrer Loge Verbindung gänzlich aufgelöst, die
Widerspenstiger nach den Ordens Gesetzen bestraft und, nach
Befinden der Umstände, den Obrigkeiten Behörden zur Ahndung
nach Vorschriften der Gesetze angezeigt werden sollen.
Wir untersagen zugleich alle mit Uns verbunden und von
Uns abhängigen Tochter Logen und Brüder Freimaurern, bei den
gesetzmäßigen Strafen und allenfalls der Ausschließung aus
dem Orden dieser unserer geliebten Tochter Loge zur Bundeskette
das mindeste Hindernis in den Weg zu legen, oder ihre Rechte,
auf welche Weise es sein möge zu beeinträchtigen und wollen,
dass jeder von dieser Loge aufgenommene Bruder solange er sich
dessen nicht persönlich unwürdig gemacht, alle Vorzüge und
Befugnisse eines ächten Bruders Freimaurer genießen, in allen
von Uns abhängenden Tochter Logen, bei ihren Versammlungen,
nach Maßgabe seiner Grade zugelassen, und ihm alle die Willfährlichkeiten,
Bruderliebe und freundschaftliche Geneigtheit bewiesen werden,
welche unser Bund den Brüdern zusichert. Zu Urkunde dessen
haben Wir dieses Constitutions Patent eigenhändig
unterschrieben und mit dem großen Insiegel der großen
National-Mutter Loge im Orient Berlin den 24ten Juni Fünftausendachthundertundacht.
Das Altschottische Directorium
der Großen National-Mutter Loge zur den drei Weltkugeln
Klapproth I
v. Guiomeau
Poth
Klapproth II
Randvermerk:
Unter No. 104 des allgemeinen Bundesregisters
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